Grevener Selbsteinlagerung Zentrum

Wir haben den Platz, den Sie benötigen

Grevener

Selbsteinlagerung

Zentrum

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

(letzte Aktualisierung 23.10.2013)

  1. Begriffsdefinition
    • „AGB” sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GSZ Grevener Selbsteinlagerums Zentrum.
    • „AG” im Sinne dieser AGB sind der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen.
    • „AN” im Sinne dieser AGB sind der Auftragnehmer (GSZ Grevener Selbsteinlagerums Zentrum) und seine Erfüllungsgehilfen.
    • „Waren” im Sinne dieser AGB sind alle zur Aufbewahrung abgegebenen Waren gemäß den gesetzlichen Regelungen.
  2. Geltung dieser AGB
    • Diese AGB gelten für alle Leistungen des AN. Der AN führt auch alle künftigen Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB (in der jeweils aktuellen Fassung) aus, ohne dass noch einmal ausdrücklich auf diese AGB verwiesen wird.
    • Mit Erteilung eines Auftrages oder Annahme der ersten Leistung erkennt der AG die ausschließliche Geltung dieser AGB an. Gegenteiligen Erklärungen des AG bezüglich der Geltung seiner AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    • Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit diese im Vertrag schriftlich fixiert und vom AN ausdrücklich anerkannt wurden.
  3. Zustandekommen des Vertrages/Auftrag
    • Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich.
    • Abbildungen und Angaben auf der Website, in Angeboten, Preislisten und sonstigem Werbematerial des AN sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen bleiben dem AN vorbehalten.
    • Aufträge des AG sind für diesen verbindlich. Tritt der AG von einem Auftrag aus Gründen zurück, die der AN nicht zu verantworten hat, ist der AG zum Ersatz der bereits entstandenen Kosten einschließlich Arbeits- und Verdienstausfall verpflichtet. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem AN ausdrücklich vorbehalten.
    • Aufträge gelten für den AN erst dann als verbindlich angenommen, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt wurden. Im Lagerauftrag sind die Leistungen zu bezeichnen, die der AN für den AG im Zusammenhang mit der Einlagerung erbringt. Die einzelnen Leistungen und Preise werden in einem separaten „Leistungs- und Tätigkeitskatalog nebst Preisen" aufgeführt. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung.
    • Kostenvoranschläge des AN gelten:
      • ausschließlich in schriftlicher Form- lediglich für die darin aufgeführten Leistungen
      • bei Erteilung des gesamten Auftrages
      • der Höhe nach nur annähernd verbindlich
  4. Pflichten des AG
    • Der AG hat die Pflicht:
      • den AN im Rahmen seiner Auftragserfüllung in jeglicher Hinsicht nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere ihm unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendig sind
      • den AN unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekanntwerden, die eine ordnungsgemäße und sichere Leistungserbringung des AN in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, sowie solche Umstände zu verhindern und zu beseitigen- für Rückfragen des AN zur Verfügung zu stehen- Änderungen seiner Adresse schriftlich bekannt zu geben. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht gelten Erklärungen des AN, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden, als zugegangen.
      • dafür Sorge zu tragen, dass unbefugten Dritten der Zugang zu seinen Waren nicht möglich ist, bis diese dem AN mittels Übernahmeprotokoll übergeben wurden
      • die Waren selbst ein zu lagern
      • die abzuholenden Waren so bereitzustellen, dass die Abholung durch den AN ohne Behinderungen oder Verwechslungen vorgenommen werden kann, i. d. R. ebenerdig- der alleinigen und vollständigen Verantwortung, Datenherrschaft, Beweislast, Eigentum und Haftung für Art, Inhalt und Umfang der dem AN zu übergebenden Waren insgesamt und im Einzelnen
      • weitergehende Schäden, die nicht der Haftung des AN unterliegen selbst zu versichern
      • die Leistungen des AN regelmäßig zu kontrollieren und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach erbrachter Leistung schriftlich zu melden
      • dafür Sorge zu tragen, dass sich kein Gefahrgut und umweltgefährdende Stoffe unter seinem Lagergut befinden.
      • keine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten
      • nach Vertragsablauf, sämtliche eingelagerte Gegenstände auf seine Kosten zurückzunehmen, sofern nicht die Entsorgung durch den AN vereinbart wurde
      • bei Beendigung des Vertrages alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des AN unaufgefordert dem AN zurückzugeben.
      • für seine eingelagerten Gegenstände eine Inventarversicherung abzuschließen. Das eingelagerte Gut ist durch den AN nicht versichert.
    • Diese o. g. Pflichten des AG sind wesentliche und unabdingbare Bestandteile und Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages, insbesondere für die dem AN obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des AG gegen seine Pflichtenbefreit den AN von seiner Leistungspflicht und von seiner Haftung.
  5. Pflichten des AN und Haftung
    • Die Lagerung erfolgt in geeigneten Räumen, nach Wahl des AN. Der AG ist berechtigt, die Räume vor der Einlagerung zu besichtigen. Tut er dies nicht oder erhebt er nicht unverzüglich Einwände und Beanstandungen, gelten die Räume als genehmigt. Die Obhut des AN beginnt mit dem Abschluss der Einlagerung von Waren, die Risiken der Be- und Entladung übernimmt der AG.
    • Die Pflichten des AN ergeben sich darüber hinaus aus den getroffenen einzelvertraglichen Abreden. Der AN verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung, Ersatzbeschaffung oder Rückerstattung nach seiner Wahl.
    • Der AN haftet dem AG nur für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vorhersehbaren Schadenbeschränkt. Eine weitergehende Haftung des AN wird ausgeschlossen. Der AN haftet insbesondere nicht für:
      • Folgeschäden jeder Art- Umfang des Lagergutes, wie z. B.: Vollständigkeit, Vollzähligkeit, Verlust durch physischen Verfall, zufälligen Untergang oder höhere Gewalt,
      • Umfang der Waren, wie z. B.: Vollständigkeit, Vollzähligkeit, Verlust durch physischen Verfall, zufälligen Untergang oder höhere Gewalt,
      • Inhalt oder Erhalt der hinterlegten Waren z. B. bei Datenträgern Schäden Dritter, wegen derer der AG in Anspruch genommen wird
    • Der AG haftet dem AN für etwaige Schäden, die durch Nichteinhaltung seiner Pflichten entstehen.
    • Etwaige Ansprüche gegen den AN verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der AG von der Entstehung der Ansprüche Kenntnis erlangt hat, bzw. bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht Kenntnis erlangt hätte.
  6. Laufzeit
    • Die Laufzeit des Vertrages beginnt ab dem in diesen AGB definierten Zustandekommen des Vertrages.
    • Die Laufzeit des Vertrages umfasst den im Mietvertrag  definierten Zeitraum. Grundsätzlich Mindestmietzeit im Bereich Containerlager einen Monat und im Bereich Stellplatz 6 Monate.
    • Die Laufzeit des Vertrages endet mit dem Tag der vollständigen Auslagerung.
  7. Kündigung
    • Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
    • AN und AG haben aber das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn eine der Vertragsparteien in grober Weise, trotz schriftlicher Aufforderung, nachhaltig gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
  8. Vergütung
    • Die Vergütung des AN errechnet sich aus:
      • den im Vertrag vereinbarten Leistungen und Preisen
      • der im Mietvertrag bestätigten Menge
    • Die Vergütung des AN erfolgt monatlich und bedarf keiner weiteren Rechnung bei gleicher Vergütungsgrundlage.
    • Der AN ist zur Erhebung von Monatsmieten für Lagerraum berechtigt.
    • Wenn seit Zustandekommen des Vertrages eine maßgebliche Erhöhung der Kosten eingetreten ist, die wirtschaftliche Grundlage des Vertrages ist, so ist das Entgelt neu zu regeln. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen, Tarifabschlüssen sowie Marktveränderungen.
    • Alle Preise werden mit der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
  9. Zahlungsbedingungen
    • Alle Mieten sind nach der Mindestlaufzeit monatlich folgend am gleichen Kalendertag ohne Abzug fällig. (bei Vertragsbeginn am Monatsende wird entsprechen die Fälligkeit zum Monatsende definiert.)
    • Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des AN als erfolgt.
    • Aufrechnungen durch den AG sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
    • Es besteht für den AN keine Rückerstattungspflicht für bereits erfolgte Zahlungen bei dem Fall einer spontanen Auslagerung und schon abgegoltener Miete.
  10. Zahlungsverzug
    • Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
    • Bei erheblichem Zahlungsverzug oder Einstellung der Zahlungen, Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG wird die Gesamtforderung des AN gegen den AG sofort fällig.
    • Tritt der Fall ein, dass der AG 2 Monatsmieten in Rückstand gerät, kann der AN mit sofortiger Wirkung den Mietvertrag kündigen.
    • Die Kündigung erfolgt in Schriftform an die vom AG im Mietvertrag angegebene Adresse.
    • Mit der Kündigung erhält der AG die Schlussrechnung. Die Außenstände werden damit direkt fällig.
    • Nach dieser Kündigung hat der AG einen Monat Zeit die Außenstände zu bereinigen und die Auslagerung zu organisieren.
    • Hat der AG innerhalb der angegebenen Frist die Außenstände nicht ausgeglichen und eine Auslagerung nicht vorgenommen überträgt der AG die Verfügungsgewalt über das eingelagerte Gut an den AN.
    • Der AN hat das Recht die eingelagerten Gegenstände auszulagern, und deren Entsorgung zu beauftragen.Falls möglich versucht der AN  durch Verkauf des Lagerguts die Außenstände zu bereinigen und die Kosten der Entsorgung zu kompensieren.
    • Der AN verzichtet in dem Fall auf einen Finanzausgleich.Der AN behält sich darüber hinaus das Recht vor, die nicht gedeckten Kosten ein zu klagen.
  11. Sonstige Vereinbarungen
    • Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich unter Bezug auf den Vertrag erfolgen, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
    • Sollten eine oder mehrere Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß durchzuführen und AG und AN sind verpflichtet, eine unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck am besten erfüllt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
    • Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Streitigkeiten aus der Durchführung des Vertrages ist Greven  i. W.

GSZ - Grevener Selbsteinlagerung Zentrum
Emsdettener Landstrasse 58
48268 Greven Reckenfeld
Tel: 02575 97 10 83
Fax: 02575 97 10 82
www.lagerzentrumgreven.de
info@lagerzentrumgreven.de

Download AGB als Dokument (PDF)

GSZ

  • Münsterland
  • Teutoburger Land
  • Osnabrücker Land
  • Emsland
  • Standort:
    10 Minuten von der A1 Abfahrt Greven
    Greven Reckenfeld